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KVE-Elwetritsche-Satzung

 

Satzung des Karnevalverein "Elwetritsche Dahn" e.V.

 

A. Name, Sitz, Zweck:

§ 1 Gründung, Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins (Satzungszweck)

 

B. Mitgliedschaft:

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

C. Aufbau und Organe:

§  7 Organe des Vereines
§  8 Die Mitgliederversammlung
§  9 Der Vorstand
§ 10 Der erweiterte Vorstand

 

D. Schlußbestimmungen:

§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

 

Satzung des Karnevalvereines "Elwetritsche Dahn" e.V.

 

§ 1 Gründung, Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde am 17.02.1988 gegründet.
  2. Der Verein führt die Bezeichnung
    Karnevalverein "Elwetritsche Dahn" e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pirmasens eingetragen.
    Die Abkürzung lautet "KVE Dahn", sie ist nicht Bestandteil des Namens.
  3. Der Sitz des Vereins ist Dahn.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. eines jeden Jahres und endet mit dem 31.12. des Jahres

 

§  2 Zweck des Vereins (Satzungszweck)

  1. Der KVE Dahn e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist:
    - die Pflege und Förderung des karnevalistischen Lebens in Dahn,
    - die Pflege und Förderung alten heimatlichen fastnächtlichen Brauchtums,
    - die Erhaltung und der Schutz traditioneller überlieferter Dahner Fastnachtsbräuche,
    - Jugendarbeit zur Erhaltung und Weiterentwicklung fastnachtlichen Brauchtums und damit auch des
      Heimatgedankens.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Karnevalsumzüge und Prunksitzungen,
    sowie der Brauchtumspflege.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
    duerfen nur für satzungsgemaeße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
     

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins koennen Einzelpersonen und Personengemeinschaften aller Art werden.
    Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Bei der Aufnahme ist das
    Geburtsdatum neben Zu- und Vornamen, Straße, Wohnort und Eintrittsdatum anzugeben. Bei Ablehnung eines
    Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
    Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet
    die Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag hat dann aufschiebende Wirkung bis die Mitglieder-
    versammlung hierüber entschieden hat.
  3. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre haben mitgliedergleiche Rechte, wenn mindestens ein Erziehungs-
    berechtigter Mitglied des KVE Dahn ist, sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.
  4. Jedem Mitglied ist nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages eine Aufnahmebestätigung und eine Abschrift
    der jeweils gültigen Satzung auszuhändigen. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung vom
    Mitglied anerkannt.
     

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tode des Mitgliedes
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Streichung aus der Mitgliederliste
    d) durch Ausschluss aus dem Verein
     
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
    Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
    zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
    werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens vier Wochen verstrichen sind.
    Die Streichung ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem KVE Dahn ausgeschlossen werden, wenn es
    gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Nennung
    einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu
    rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung dem Mitglied mit eingeschriebenem
    Brief bekannt zu machen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied Recht der Berufung an die
    Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen eines Monats ab Zugang des Ausschließungs-
    beschlusses beim Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Sie hat aufschiebende Wirkung, bis die Mitglieder-
    versammlung hierüber entgültig entschieden hat. Der Ausgeschlossene hat keinen Anspruch auf das
    Vereinsvermögen.
     

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich um die Dahner Fastnacht besondere Verdienste erworben haben, können durch
    Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
    Die Ehrenmitgliedschaft allein begründet kein Stimmrecht.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt zum kostenlosen Besuch aller Veranstaltungen.
     

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung der Vereinssatzung, sowie zur Zahlung des Jahresbeitrages
    der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
     

§ 7 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:
    1.) Die Mitgliederversammlung
    2.) Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    3.) Der erweiterte Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für
     folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des (erweiterten) Vorstandes
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    e) Festlegung des erweiterten Vorstandes, sowie Wahl und Abberufung seiner Mitglieder (§ 10 Punkt 1.)
    f) Beschlussfassung über die Auswahl von Fachvertretern (§ Punkt 2.)
    g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
    h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    j) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal, möglichst innerhalb sechs Monaten nach Beginn
    des neuen Geschäftsjahres einzuberufen.
    Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch Bekanntmachung im Wasgau-Anzeiger unter Angabe der
    Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Termin ein. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung stellvertretenen Vorsitzenden oder
    einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
    den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
    Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt
    werden, wenn mindestens ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen in jedem Falle beschlussfähig.
    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
    außer Betracht.
  6. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist die Drei-Viertel-Mehrheit notwendig.
  7. Hat bei Vorstandswahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet
    eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
  8. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das Ort und Zeit der
    Sitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis enthalten muss.
    Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  9. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des (erweiterten) Vorstandes fallen, kann die
    Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der (erweiterte) Vorstand kann seinerseits
    in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  10. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
    schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
    Der Versammlungsleiter hat in diesem Falle zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
    entsprechend zu ergänzen.
    Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
    beschließt die Mitgliederversammlung.
    Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von Drei-Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  11. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen
    werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller
    Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten bei § 8 die Punkte 1. bis 10. entsprechend.

 

§ 9 Der Vorstand

  1. 1. Der Vorstand des KVE Dahn e.V. besteht aus dem

    1. Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    1. Schriftführer
    2. Schriftführer
    1. Rechner (Schatzmeister)
    2. Rechner (Schatzmeister)
    1.Sitzungspräsident
    2.Sitzungspräsident
    1.Umzugsleiter
    2. Umzugsleiter
    Leiter des Wirtschaftsausschusses (Beisitzer)
     
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
    Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig wird.
     
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an
    gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
     
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des KVE Dahn e.V. zuständig,
    soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    - Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    - Einberufung der Mitgliederversammlung
    - Ausführung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    - Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
    - Aufstellung und Änderung des Jahreshaushaltes und Genehmigung der Jahresrechnung
    - Aufstellung und Richtlinien für den Betrieb von Veranstaltungen
    - Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
    - Wahl des Elferrates (Komitee), des Prinzenpaares (Prinz oder Prinzessin),
    - des Hofmarschalls, des Hofnarren, des Regieleiters, der Leitung der Technik, der Bühnenaufbautruppe,
     des Wirtschaftsausschusses, der Prinzengarde, der Büttenredner und sonstige Auftretende bei Sitzungen
    - sowie eines Organisationsausschusses für den Umzug und eines Organisationsausschusses für die
      Prunksitzungen.
    - Festsetzung der Eintrittspreise für die Veranstaltungen
    - Auswahl (Vorschlagsrecht) der Fachvertreter (§10)
    - Festlegung der Kompetenzen der Fachvertreter (§10)

    Die Übernahme weiterer Aufgaben durch den Vorstand bleibt durch vorstehende Aufzählung von Muster-
    beispielen unberührt.
  5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt

    - kurzfristig auf einfachste Weise (schriftlich, mündlich oder durch Fernsprecher)
    - Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden oder
     einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
    - Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
    - mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt einfache
     Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters den
     Ausschlag.
    - Die Abstimmung erfolgt mündlich.
    - Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen,
      das Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten Beschlüssen,
      sowie das Abstimmungsergebnis enthalten muss.
      Die Niederschriften sind von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und den Mitgliedern des
     (erweiterten) Vorstandes auszuhändigen. Jeweils eine Niederschrift ist aufzubewahren.

 

§ 10 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    a) den Mitgliedern des Vorstandes (§ 9)
    b) den Fachvertretern z.B.: - Gardeleiter(in)
    c) stellvertretende(r) Gardeleiter(in)
    d) Inventarverwalter
    e) Pressewart
     
  2. Die Fachvertreter werden durch die Vorstandschaft bestimmt und bleiben solange im Amt,
    bis die Vorstandschaft anderweitig entscheidet.
    Würde in einer Angelegenheit die Kompetenz der jeweiligen Fachvertreter überschritten, ist der erweiterte
    Vorstand vom Vorstandsvorsitzenden oder auf Antrag der betroffenen Fachvertreter einzuberufen.
    Bezüglich der Sitzungsleitung, Beschlussfähigkeit und Niederschrift gilt § 9 analog.
    Die Fachvertreter haben im erweiterten Vorstand in Angelegenheiten ihrer Fachgebiete je eine Stimme.
    In Angelegenheiten, die mehrere Fachgebiete betreffen, haben alle betroffenen Fachvertreter je eine Stimme.

 

§ 11 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Es bedarf hierzu einer Stimmenmehrheit von Drei-Viertel der an wesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, obliegt dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden
    Vorsitzenden die Liquidation des Vereins.
  3. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen wird der Stadt Dahn zur treuhänderischen
    Verwaltung bis zur Gründung einer Nachfolgeorganisation übergeben. Bei Nichtgründung eines
    Nachfolgevereins wird das Vermögen nach Ablauf von 2 Jahren für soziale Zwecke innerhalb der Stadt Dahn
    zur Verfügung gestellt.
     

§ 12 Inkrafttreten / Außerkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. April 2003 beschlossen und tritt mit Bekanntgabe der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in Kraft. Sie wurde in der Mitgliederversammlung
vom 26.4.03 in den § 9 und 10 abgeändert.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1998 außer Kraft.
Die Version V1.00 aendert sich somit auf V1.01